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2 Über die Entstehung von
Ethik-Kommissionen
Josef
Viktor Broussais (1772-1838) war einer der berühmtesten Kliniker von Paris
von hohem Ansehen und in hohen Stellungen. Er hatte im Anschluß an die
Lehre des schottischen Arztes John Brown (1735-1788) eine Krankheitstheorie
entwickelt, die als letzte Krankheitsursache eine entweder zu starke oder zu
schwache Reizung des Organismus annahm. Beides manifestierte sich für ihn
in der Gastro-Enterite, die er therapeutisch mit der Blutentziehung durch
Applikation von Blutegeln anging. In seiner Pariser Klinik floß das Blut
in Strömen. Obwohl Hunderte seiner Patienten starben, mußten 1824
schon 100.000 Blutegel nach Frankreich eingeführt werden, eine Zahl, die
sich bis 1827 auf 33 Milionen steigerte, ehe sie unter dem Eindruck der
tödlichen Mißerfolge langsam zurückging. (Toellner,
9)
In Anbetracht Viktor Broussais’ Opfer und unzähliger
anderer, die auf Grund von spektakulären Heilversuchen ihr Leben lassen
mußten, verwundert es ganz und gar nicht, daß in der zweiten Hälfte
des 19. Jahrhunderts endlich der Ruf nach einer Regelung, die Versuche am Menschen
betreffend, laut wurde. Besonders die an Kindern und Jugendlichen sowie an “geschäftsunfähigen”
(Toellner,12) Personen durchgeführten Experimente, insbesondere die des
berühmten Dermatologen Neissers, schienen hier im Mittelpunkt
des Interesses zu stehen. Es sollte jedoch noch bis zum 29.12.1900 dauern, als
eine Verfügung des preußischen Kultusministers erstellt wurde, die
besagt, daß “medizinische Eingriffe zu Versuchszwecken an minderjährigen
oder geschäftsunfähigen Personen verboten und in den anderen Fällen
die Zustimmung nach sachgemäßer Belehrung gefordert [werden].”
(Toellner, 12).
Im Jahr 1931 wurden schließlich erstmals
präzise Richtlinien abgefaßt, die die Kontrolle der Forschung am
Menschen zum Inhalt hatten. Unter anderem wurde gefordert, daß jeglichen
Versuchen an Menschen Tierversuche vorausgehen sollten, und daß weiters
die Versuchspersonen vollständig über die Tragweite des Unterfangens
aufgeklärt werden und ihre Zustimmung zum Versuch geben müssen. In den
30er Jahren wurde dann auch erstmals der Wunsch nach der Errichtung von
sogenannten Ethik-Kommissionen laut. Diese Richtlinien waren ein Anfang; jedoch
ein Anfang mit nur geringer Wirkung.
Wesentlich mehr Wirkung hatte hingegen der vom
amerikanischen Militärgericht 1947 aufgestellte Nürnberger Kodex, der
zehn wesentliche Punkte “über die Zulässigkeit und Grenzen von
medizinischen Versuchen an Menschen” (Toellner, 31) enthält. Dieser
Kodex wurde jedoch 1964 durch eine vom Weltärztebund noch präziser
erarbeitete und formulierte Ausarbeitung ersetzt: Der Deklaration von
Helsinki. Diese Deklaration, die inzwischen schon mehrfach überarbeitet
und in wesentlichen Punkten noch verbessert wurde, fand weltweite Anerkennung.
Eine der bedeutendsten Revisionen der ursprünglichen Deklaration von 1964
trug sich im Jahr 1975 zu. Es war wiederum der Weltärztebund, der auf Grund
der großen medizinischen Fortschritte der letzten 30 Jahre eine erneute
Überarbeitung der Deklaration forderte und diese schließlich auch
durchsetzte. Somit entstand 1975 die revidierte Deklaration von Helsinki, auch
unter Deklaration von Tokio[2]
bekannt. Im Mittelpunkt steht in allen Versionen jedoch nur eines: das Wohl des
Patienten, das Vorrang gegenüber der Wissenschaft und der Allgemeinheit
hat. Somit war der Grundstein für die Entwicklung von Ethik-Kommissionen
gelegt worden. Denn mit der revidierten Deklaration von Helsinki gab es nun zwar
den rechtlich einzuhaltenden Grundsatz, das Wohl des Patienten unter keinen
Umständen zu gefährden, aber noch keine Institution, die über die
Anwendbarkeit eines medizinischen Verfahrens entscheiden sollte.
Es waren dann schließlich und endlich die
Vereinigten Staaten, die vor etwa 30 Jahren erstmals Kommissionen
gründeten. In so einer Kommission befanden sich neben medizinischem
Personal auch Menschen aus Kirche und Gesellschaft, die sich gemeinsam dem
Problem des Versuchs am menschlichen Körper widmeten. Europa ist vor etwa
10 Jahren dem amerikanischen Beispiel gefolgt und mit dem Bundesgesetzblatt
für die Republik Österreich wurde am 15.Juni 1988 auch für die
Bewohner Österreichs die medizinische Lage rechtlich gesichert, wie
folgender Auszug aus dem Bundesgesetzblatt zeigt:
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